Beherbergungsvertrag (Ferienwohnung + Gästezimmer)
Allgemeine Geschäftsbedingung

Buchung

Wird ein Zimmer bzw. die Ferienwohnung bestellt und zugesagt bzw. bei kurzfristigen Buchungen bereitgestellt, so ist ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen. Ein rechtsverbindlicher Vertragsabschluss liegt auch bei mündlichen, insbesondere telefonischen Buchungen vor, soweit nicht Schriftform ausdrücklich vereinbart wurde.

Der Abschluss des Beherbergungsvertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist zur Bereitstellung der gebuchten Unterkunft für den vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Der Gast hat den Unterkunftspreis wie vertraglich vereinbart zu entrichten.

  • Rücktritt / Stornierung

Falls das stornierte Zimmer bzw. die stornierte Ferienwohnung nicht weitervermietet werden kann, ist der Gast verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen (siehe Erläuterung im Folgesatz) zu zahlen (Ausnahme: höhere Gewalt). Der Winzerhof muss sich ersparte Aufwendungen auf seinen Anspruch anrechnen lassen. Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung mit Frühstück im Privatzimmer pauschal mit 20 % und bei Vermietung der Ferienwohnung pauschal mit 10 % des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt; es werden folglich 80 % des vereinbarten Preises für Übernachtung mit Frühstück im Privatzimmer bzw. 90 % des Unterkunftspreises der Ferienwohnung verrechnet, sofern das stornierte Objekt nicht erneut vermietet werden kann.

Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist nach Treu und Glauben gehalten, eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss bei einer von ihm verschuldeten Nichtbereitstellung der gebuchten Unterkunft (z.B. wegen Überbuchung) dem Gast Schadensersatz leisten. Nur in Fällen höherer Gewalt, etwa bei Naturkatastrophen wird der Inhaber des Beherbergungsbetriebes von der Leistung frei.

Dieses Schriftstück wurde in Anlehnung an die Vorgaben des Deutschen Tourismusverbandes erstellt.

Stand: 08 / 2013 – Winzerhof Emmerich, Iphofen